Krabbelstube Maviki
Satzung in der Form vom 21. Oktober 2014
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Maviki“, nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Aufgaben (Zweck)
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern im Kleinkindalter.
- Eine weitere Aufgabe besteht in der Beschaffung von Mitteln aus Spenden zur Förderung dieser Betreuung.
- Der Verein will dabei insbesondere das unzureichende Angebot an Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Darmstadt ergänzen. Die Auswahl der Benutzer der Einrichtung erfolgt nach sozialen Kriterien. Der Verein will insbesondere Alleinerziehenden und berufstätigen Eltern seine Hilfe anbieten.
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere gilt, dass alle Mittel und Einkünfte des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden können. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen im Sinne des Vereins sollen erstattet werden.
Mitglieder
- Ordentliches, d. h. stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützt und sich zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrags und zur aktiven Mitarbeit verpflichtet.
- Förderndes Mitglied kann darüber hinaus jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützt und mindestens einen monatlichen Förderbeitrag von 5 Euro bezahlt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beim Verein schriftlich beantragt. Über die Aufnahme wird vom Vorstand nach Maßgabe der Satzung in Absprache mit den Vereinsmitgliedern einstimmig entschieden. Fördernde Mitglieder beantragen die Mitgliedschaft beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe der Satzung einstimmig.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt ordentlicher Mitglieder aus dem Verein kann nur zum 1. September eines jeden Jahres erfolgen. Der Austritt muss mindestens 3 Monate im Voraus erklärt werden. Ausnahmen von dieser Regelung können genehmigt werden, falls dem Verein dadurch keine Nachteile entstehen und die Mehrheit der Mitglieder dem zustimmt. Der Austritt von Fördermitgliedern erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit zweiwöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Anträge hierzu können jedoch nur gestellt werden, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung vorliegen.
Beiträge
- Die Aufnahmegebühr und der Monatsbeitrag werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Organe
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
- Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Eine MV wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder einberufen.
- Einberufungen von MV haben mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch Anschreiben mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu erfolgen.
- Die MV ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Kommt bei der ersten Einberufung einer MV keine Beschlussfähigkeit zustande, so muss erneut eine MV innerhalb von 14 Tagen mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
- Die MV gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung und beschließt Änderungen.
- Die MV berät und beschließt über die ihr vorgelegten Anträge. Sie wählt den Vorstand und kann ihm Aufträge erteilen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
- Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.
- Eltern haben pro Kind eine Stimme. Vertritt ein Elternteil mehrere seiner Kinder bei der Mitgliederversammlung, kann es für jedes seiner Kinder eine Stimme abgeben.
- Über die MV ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem (der) 1. und dem (der) 2. Vorsitzenden.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Danach amtiert der Vorstand bis zur Neuwahl weiter.
- Die Abwahl eines gewählten Vorstandsmitglieds kann mit 3/4-Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der MV. Er ist an die Beschlüsse des Vereins gebunden.
Satzungsänderung und Auflösung
- Satzungsänderungen können nur in einer MV beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist auf einer MV zu fassen. Die zur Änderung des Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins erforderlichen Stimmen von nicht erschienenen ordentlichen Mitgliedern müssen im Nachhinein innerhalb von sieben Tagen schriftlich eingeholt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Verein ,,Wildwasser Darmstadt e.V.”, 64283 Darmstadt, Wilhelminenstr. 19, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Gerichtsstand
- Der Gerichtsstand des Vereins ist Darmstadt.
Vergütung
- Die Ämter des Verstandes werden grundsätzliche ehrenamtlich ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.